Schiedsgutachten


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Schiedsgutachten

Das Schiedsgutachten

Ein erheblicher Vorteil eines Schiedsgutachten ist die Tatsache, dass die gegnerischen Parteien wesentlich schneller und kostengünstiger zu einem Ergebnis kommen, wie über ein Gerichtsverfahren. 

Die außergerichtliche Tätigkeit des Schiedsgutachter dient somit vor allem der Streitvermeidung und der Streitschlichtung. Das Ziel der Berufung eines Schiedsgutachters soll sein, die Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien über Inhalt oder Auslegung eines Vertrages verbindlich klären zu lassen.

Der Sachverständige wird als Schiedsgutachter tätig, wenn er im Auftrage mindestens zweier sich streitender Vertragsparteien bestimmte Tatsachenfeststellungen, aufgrund seines Sachverstandes treffen soll und die Parteien diese Feststellungen gegen sich verbindlich gelten lassen wollen.
    
Die Berufung eines Schiedsgutachters erfolgt immer im Privatauftrag. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die beiden Parteien zuvor über das Heranziehen eines Schiedsgutachters geeinigt haben. Der Schiedsgutachter ist an dieser Abrede nicht beteiligt.

Erst mit einem Schiedsgutachtenvertrag wird ein Vertrag zwischen den Parteien einerseits und dem Schiedsgutachter andererseits abgeschlossen. Der Schiedsgutachter hat nicht zu sagen, zu wessen Lasten seine Feststellungen gehen. Er hat sich ausschließlich auf die Beurteilung des ihm vorgegebenen Untersuchungsgegenstandes zu beschränken.
Die Parteien haften für die anfallenden Kosten des Sachverständigen als Gesamtschuldner. 

Im Regelfall werden die Schiedsgutachtenkosten halbiert; nicht selten gibt es jedoch auch eine Vereinbarung, dass eine Kostenquotelung je nach Ausgang des Verfahrens vorgenommen wird. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass jener, welcher „mehr Recht hat“ letztendlich einen geringeren Anteil an den Gutachtenkosten zu übernehmen hat.

Sollten die Parteien später wegen eines Streites über die Rechtsfolgen ein Gericht anrufen, ist das Gericht an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgutachters gebunden und könnte nicht erneut in eine Beweisaufnahme eintreten.